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Bußgeldbescheid – Was tun?

Ein Bußgeldbescheid infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Abstandsvergehens ist ärgerlich – vor allem dann, wenn der Empfänger nicht die Chance hat zu reagieren, weil er sich zum Zustellungszeitpunkt im Urlaub befindet. Nach Ablauf der Frist ist ein Einspruch nicht mehr möglich. Das ist vor allem dann bitter, wenn der Bescheid fehlerhaft ist.

 


Bild: Wichtig, Einspruchsfristen beachten
Quelle: www.depositphotos.com/de/
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Zahlen zeigen, dass dies häufiger vorkommt, als viele Autofahrer im ersten Moment annehmen. So liegt die Fehlerquote etwa bei einem Drittel.

Wann kommt es zu einem Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeldbescheid wird häufig bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgestellt. Dabei gilt: Erst nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h ergeht ein solcher Bescheid. In der Regel wird ein Bußgeldbescheid auf dem Postweg zugestellt, wobei die Behörden hier eine Zustellungsurkunde erhalten. Anders als bei einem richtigen Einschreiben muss der Empfang nicht durch den Empfänger gegengezeichnet werden. Daher ist es auch möglich, den Bußgeldbescheid rechtsgültig in Abwesenheit zuzustellen.


Ein Bußgeldbescheid ist Bestandteil des Bußgeldverfahrens und informiert darüber, welche Sanktionen gegen den Empfänger verhängt werden. Er ist mit hohen Kosten verbunden, da Sie nicht nur das entsprechende Bußgeld, sondern zusätzlich auch noch eine Gebühr zahlen müssen. Neben dem Bußgeld können Sie noch mit weiteren Sanktionen wie Punkten in Flensburg oder Fahrverbot belegt werden.

Ein Bußgeldbescheid kann bei verschiedenen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugestellt werden, beispielsweise bei:

 

• Handynutzung am Steuer
• Rotlichtverstößen
• Unterschreiten des Sicherheitsabstands

 

Von einem Bußgeld ist dann die Rede, wenn die Ordnungswidrigkeit mit mindestens 60 Euro geahndet wird. Beträge unter 60 Euro sind Verwarnungsgelder.

Bußgeldbescheid in Abwesenheit zugestellt?

Wurde der Bußgeldbescheid in Abwesenheit zugestellt und möchten die Empfänger von dem Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Gebrauch machen, gibt es einiges zu beachten. So muss die urlaubsbedingte Abwesenheit unbedingt glaubhaft gemacht werden. Hierfür braucht es schriftliche Belege.


Liegt nichts davon vor, weil der Urlaub mit dem Auto angetreten wurde und zum Beispiel zu Verwandten im Ausland ging, muss der Antrag mit einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen. Generell sollte dies aber nur vorgenommen werden, wenn der Familienaufenthalt der Wahrheit entspricht. Ansonsten droht eine Bestrafung.


Betroffene müssen übrigens keinesfalls fürchten, dass ihnen diese Wiedereinsetzung verwehrt wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Laut Gesetzgeber müssen erst ab einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen tatsächlich Vorkehrungen getroffen werden, mit denen die Post nachgesendet wird.

Was tun bei verpasster Einspruchsfrist?

Vergeht die vom Gesetzgeber vorgesehene Einspruchsfrist, weil sich Autofahrer im Urlaub befinden und daher keine Rechtsmittel einlegen können, besteht die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.


Die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, regelt die Strafprozessordnung, kurz StPO. Hier sind die entsprechenden Rahmenbedingungen im § 44 definiert. Wichtig ist, dass auch dieser Antrag innerhalb einer doch recht kurzen Frist eingereicht werden muss.


Mehr Informationen, welche Schritte bei einem Bescheid während des Urlaubs möglich sind, erfahren Sie hier.

 


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