Schreckschusswaffe: Ist das Waffengesetz hier relevant?
Schreckschusswaffen werden in Deutschland gemeinhin nicht für echte Waffen gehalten. Schließlich werden keine Projektile verschossen. Häufig werden Schreckschusspistolen angeschafft, um sich selbst gegen mögliche Angriffe verteidigen zu können. Dabei ist den wenigsten Menschen bekannt, welche Voraussetzungen für den Kauf und die Nutzung von Schreckschusswaffen gegeben sind und ob eine Schreckschusspistole eigentlich laut Gesetz als Waffe definiert wird.

Bild: Schreckschusspistole * www.pexels.com
Was fällt unter den Begriff Schreckschusswaffe?
Schreckschusswaffen werden als Nachbildungen von Pistolen oder Revolvern verstanden. Der Unterschied zu herkömmlichen Waffen besteht darin, dass keine Projektile abgeschossen werden, sondern Reizgas oder Kartuschenmunition zum Einsatz kommen. Optisch sind Schreckschusswaffen kaum von einer echten Waffe zu unterscheiden. In ihrem Aufbau weichen sie allerdings deutlich von echten Waffen ab und es können aus dem Lauf keine Projektile abgefeuert werden.
Ein Schreckschussgewehr eignet sich auch zum Verschießen von Leuchtraketen oder Patronen mit Blitzknall. Diese Munition ist allerdings nicht frei verkäuflich und wer sie benutzen möchte, muss über einen Munitionserwerbschein verfügen.
Schreckschusswaffen werden am häufigsten mit Platzpatronen in Verbindung gebracht. Durch diese Munition wird ein lauter Knall ausgelöst. Das Geräusch und die Ähnlichkeit der Waffe mit einer echten Pistole sorgen für die erhoffte Selbstverteidigung und damit dienen Schreckschusswaffen als wirkungsvoller Selbstschutz im Alltag oder während des Urlaubs mit dem eigenen Pkw oder Wohnmobil.
Fallen Schreckschusswaffen unter das Waffengesetz?
Schreckschusswaffen sind keine echten Waffen. Da keine Projektile verschossen werden, kann auch niemand ernstlich verletzt werden. Optisch sind die mit einem Kartuschenlager ausgestatteten Waffen kaum von Pistolen und Revolvern zu unterscheiden. Tatsächlich werden Schreckschusswaffen laut Waffengesetz den Waffen unterstellt.
Um Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen oder Signalwaffen in der Öffentlichkeit bei sich tragen zu dürfen, ist der „Kleine Waffenschein“ Voraussetzung. Dies ist laut § 10, Absatz 4, Seite 4 des Waffengesetzes vorgeschrieben. Diese Berechtigung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Waffen, die über das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügen.
Wer mit einer Schreckschusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder seines Grundbesitzes unterwegs ist, muss den „Kleinen Waffenschein“ und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass stets mitführen. Die Dokumente sind auf Verlangen vorzuzeigen. Wer dem nicht nachkommt, begeht nach § 53, Absatz 1, Ziffer 20 des Waffengesetzes eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen.
Wenn eine PTB-Schreckschusspistole mitgeführt oder benutzt wird, ohne dass der „Kleine Waffenschein“ nachgewiesen werden kann, liegt nach § 52, Absatz 3 Waffengesetz eine Straftat vor.
Hinweis: Werden PTB-Waffen lediglich transportiert und sind nicht schuss- und zugriffsbereit, werden bei der Erlaubnispflicht Ausnahmen gemacht. Somit dürfen Schreckschusswaffen auch von Personen ohne Waffenschein befördert werden.
Grundsätzlich untersagt ist es, Schreckschusswaffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie Versammlungen, Konzerten oder Sportevents mitzuführen. Dies gilt auch für Besitzer von Schreckschusspistolen, die den „Kleinen Waffenschein“ besitzen. Wer damit ertappt wird, begeht eine Straftat, die eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben kann.
Tipp: Der „Kleine Waffenschein“ ist für Pfefferspray oder amtlich zugelassene Elektroimpulsgeräte nicht notwendig. Diese dürfen in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt auch hierfür ein striktes Verbot.
Welche Voraussetzungen sind für den Erwerb des „Kleinen Waffenscheins“ notwendig?
Damit Personen den „Kleinen Waffenschein“ ausgehändigt bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Person muss volljährig sein
• Zuverlässigkeit (entsprechend § 5 Waffengesetz keine erheblichen Vorstrafen)
• Eignung (entsprechend § 6 Waffengesetz, keine Suchterkrankungen etc.)
Der Gebrauch von PTB-Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder auf dem Gelände spezieller Schießstätten ist untersagt. Auch am Silvestertag darf nicht mit Schreckschusswaffen hantiert werden. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Wo kann der „Kleine Waffenschein“ beantragt werden?
Wer den „Kleinen Waffenschein“ beantragen möchte, muss sich an die Stadtverwaltung oder die örtliche Polizeibehörde wenden. In einigen Bundesländern ist auch die Online-Antragstellung möglich. Kosten und Gültigkeit variieren zwischen den einzelnen Bundesländern. In Sachsen wird alle drei Jahre eine neue Zuverlässigkeitsprüfung fällig. Die Kosten bewegen sich zwischen 50 Euro in Thüringen oder Hamburg, bis hin zu etwa 100 Euro in Berlin, Hessen oder Bremen.
Ist das Führen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit erlaubt?
Das Waffengesetz regelt alle Befindlichkeiten rund um den Besitz und die Handhabung von Schreckschusswaffen. Der Erwerb und Besitz erfordern keine Erlaubnis. Wer 18 Jahre und älter ist, kann in Deutschland eine Schreckschusspistole auch ohne Vorlage eines Waffenscheins kaufen.
Soll die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks mitgeführt werden, muss der „Kleine Waffenschein“ erworben werden. Dies gilt für alle Schreckschusswaffen, die mit einem PTB-Zeichen versehen sind. Für das Mitführen von Schreckschusspistolen ohne PTB-Zeichen ist eine Waffenbesitzkarte notwendig. Werden Schreckschusswaffen transportiert, hat dies in einem verschlossenen Behältnis zu geschehen.
Wichtig: Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel werden in Deutschland als scharfe Schusswaffen deklariert und dürfen nicht ohne Waffenbesitzkarte besessen oder mitgeführt werden.
Das Mitführen von Schreckschusswaffen ohne Waffenschein oder Waffenbesitzkarte ist eine strafbare Handlung. Diese wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Schreckschusswaffen dürfen nicht ohne Erlaubnis in der Öffentlichkeit abgefeuert werden. Ausnahmen sind Fälle von Notstand oder Notwehr. Notfälle rechtfertigen zur Nutzung der Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit. Der Tatbestand muss allerdings zweifelsfrei nachgewiesen werden können.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__53.html
https://dejure.org/gesetze/WaffG/52.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__6.html