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Erfolgt die Kostenübernahme vom Führerschein durch das Jobcenter?


Ein Führerschein macht flexibel und kann die Chancen auf einen Job erhöhen. Es geht nicht nur darum, den Arbeitsplatz zu erreichen. In vielen Berufen wie zum Beispiel im Kundendienst und in der häuslichen Krankenpflege ist der Führerschein sogar eine wichtige Einstellungsvoraussetzung. Wer bislang noch keinen Führerschein hat und Bürgergeld bezieht, kann sich an das Jobcenter wenden. Es kann die Kosten für den Führerschein übernehmen, wenn dadurch die Chancen auf einen Job verbessert werden. Die Kostenübernahme für den Führerschein kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.



Bild: Ein Führerschein eröffnet neue Perspektiven * www.pexels.com

 

Kostenübernahme für den Führerschein durch das Jobcenter

Arbeitslosengeld I und Bürgergeld sollen nur Übergangslösungen sein und helfen, die Zeit ohne Job zu überbrücken. Das Jobcenter hat die Aufgabe, die Empfänger von Bürgergeld bei der Jobsuche zu unterstützen. Mitunter werden die Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen übernommen. Auch ein Führerschein kann als Weiterbildungsmaßnahme zählen, wenn er noch nicht vorhanden ist. Das Jobcenter kann die Kosten für den Führerschein übernehmen. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I kann mitunter das Arbeitsamt die Kosten für den Führerschein übernehmen.

 

Eine rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme durch das Jobcenter oder Arbeitsamt besteht nur indirekt. Wer einen Führerschein erwerben möchte und Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I bezieht, muss einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.

Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter oder Arbeitsamt

 

Paragraf 16 Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt, dass die Agentur für Arbeit zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung verpflichtet ist. Wer Leistungen bezieht, kann sich auf diesen Paragrafen berufen, wenn er den Führerschein erwerben möchte.

 

An das Jobcenter oder beim Bezug von Arbeitslosengeld I an das Arbeitsamt muss ein Antrag gestellt werden. Der Grund für den Führerscheinerwerb sollte möglichst überzeugend dargestellt werden. Wer einen festen Arbeitsplatz in Aussicht hat, für den der Führerschein Einstellungsvoraussetzung ist, hat gute Chancen auf eine Kostenübernahme.

 

Die Aussichten auf Kostenübernahme für einen Lkw-Führerschein sind oft deutlich besser als für einen Führerschein Klasse B. Das liegt daran, dass ein Lkw-Führerschein die Berufsperspektiven deutlich verbessern kann. Auch bei einem Lkw-Führerschein ist es vorteilhaft, bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben.

Kostenübernahme beim Führerschein Klasse B

 

Das Jobcenter oder Arbeitsamt übernehmen nicht immer die Kosten für einen Führerschein Klasse B. Wer eine Kostenübernahme anstrebt, sollte in seinem Antrag genau begründen, dass er den Führerschein für eine Einstellung benötigt. Eine Kostenübernahme erfolgt zumeist nur dann, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er eine Arbeitsstelle in Aussicht hat.

 

Ein Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse B sollte die folgenden Angaben enthalten:

• feste Zusage für einen Arbeitsplatz durch den potenziellen Arbeitgeber
• detaillierte Kostenaufstellung für den Führerschein
• Nachweis, dass der Führerschein nicht mit eigenen Mitteln finanziert werden kann

 

Als Nachweis, dass die Finanzierung des Führerscheins nicht mit eigenen Mitteln möglich ist, können der aktuelle Bürgergeld- oder Arbeitslosengeldbescheid und Kontoauszüge der letzten Monate dienen.

 

Wer einen Antrag an das Jobcenter oder Arbeitsamt für die Kostenübernahme vom Führerschein stellt, sollte mit seinem Sachbearbeiter einen Termin vereinbaren. Bei diesem Termin kann er den Antrag einreichen. Er kann auch konkret argumentieren, warum er den Führerschein benötigt und dass der Führerschein wichtig für die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist.

 

Ein Führerschein der Klasse B muss konkret zur Beendigung der Arbeitslosigkeit dienen, damit das Jobcenter oder Arbeitsamt die Kosten übernimmt. Das Arbeitsverhältnis sollte möglichst unbefristet sein. Für ein befristetes Arbeitsverhältnis erfolgt zumeist keine Kostenübernahme. Es reicht nicht aus, in einem ländlichen Gebiet mit schlechter Verkehrsanbindung zu wohnen, damit das Jobcenter die Kosten für den Führerschein Klasse B übernimmt.

 

Tipp: Wird der Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein durch das Jobcenter oder Arbeitsamt abgelehnt, können sich Betroffene an einen Anwalt für Sozialrecht wenden. Laut einem Beschluss vom Landesgericht Niedersachsen-Bremen vom 13. Oktober 2011 (Aktenzeichen L 15 AS 317/11 B ER wurde die Agentur für Arbeit zur Übernahme der Kosten verurteilt, da der Kläger eine Einstellungszusage für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Bürokaufmann im Außendienst vorgelegt hatte.

 

Höhe der Kostenübernahme durch das Jobcenter oder Arbeitsamt

 

Das Jobcenter oder Arbeitsamt können die Kosten für den Führerschein vollständig oder teilweise übernehmen. In welcher Höhe die Kostenübernahme erfolgt, liegt im Ermessensspielraum des jeweiligen Sachbearbeiters.

 

Was ein Führerschein kostet, hängt vom jeweiligen Bundesland und von der benötigten Zahl der Fahrstunden ab. Ein Führerschein Klasse B kann ungefähr 2.700 bis 4.200 Euro kosten. Für einen Lkw-Führerschein belaufen sich die Kosten ähnlich. Aufgrund der hohen Kraftstoffkosten können sie auch etwas höher ausfallen.

 

Erfolgt die Kostenübernahme nur teilweise, kann die Grenze beispielsweise bei 2.300 Euro liegen. Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Mitunter wird verlangt, dass Bürgergeld-Empfänger Angebote von mehreren Fahrschulen einholen und sich für das günstigste Angebot entscheiden, damit eine Kostenübernahme erfolgen kann.

 

Das Jobcenter kann die Kosten für den Führerschein übernehmen. Zusätzlich fallen jedoch im Zusammenhang mit dem Führerschein weitere Kosten an:

 

• Sehtest für ungefähr 7 Euro

• Erste-Hilfe-Kurs als Voraussetzung für den Führerscheinerwerb, ungefähr 40 bis 60 Euro

• Kosten für Passfotos

• Kosten für Führerscheinantrag bei der Straßenverkehrsbehörde, ca. 70 Euro

 

Diese zusätzlichen Kosten werden vom Jobcenter oder Arbeitsamt in der Regel nicht übernommen.

 


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