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Familienzusammenführung: Alles Wichtige zum Visum

In Deutschland ist der Stellenwert von Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt. Das gilt auch für Einwanderinnen und Einwanderer. Wer bereits als Einwanderer in Deutschland lebt, wünscht sich, dass auch seine Familienmitglieder nach Deutschland nachziehen dürfen. Die Familienzusammenführung ist für die Kernfamilie möglich, zu der Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern gehören. In außergewöhnlichen Härtefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für weitere Familienmitglieder erteilt werden. Beim Familiennachzug kommt es auf das richtige Visum an. Das Schengen-Visum reicht dafür nicht aus.

 


Bild: Familienzusanneführung in Deutschland * www.pexels.com

 

Erforderliches Visum für den Familiennachzug nach Deutschland

Für den Familiennachzug nach Deutschland genügt das Schengen-Visum (C) nicht. Das Schengen-Visum ist maximal 90 Tage gültig und dient für den Aufenthalt im Schengen-Raum. Es ist für kurzfristige Aufenthalte geeignet, beispielsweise für den Tourismus oder für den Besuch von Verwandten, die in Deutschland leben. Für den Familiennachzug ist das Visum D erforderlich, das auch als nationales Visum bezeichnet wird.

 

Das Visum D kann nur von der zuständigen Ausländerbehörde genehmigt werden und dient der Familienzusammenführung. Von Auslandsvertretungen kann dieses Visum nicht ohne weiteres ausgestellt werden. Für den Familiennachzug nach Deutschland benötigt jedes Familienmitglied ein nationales Visum.

Auflagen, die mit dem nationalen Visum verbunden sind

 

Das nationale Visum ist nur drei Monate gültig, auch wenn es der Familienzusammenführung dient. Während der Dauer der Gültigkeit müssen die nachgezogenen Personen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nur die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dazu, über einen längeren Zeitraum in Deutschland zu bleiben. Wer während der Gültigkeitsdauer des nationalen Visums keinen Aufenthaltstitel beantragt hat, darf nicht länger in Deutschland bleiben und muss damit rechnen, dass er ausgewiesen wird.

 

Ohne Visum ist der Familiennachzug zu Deutschen, EU-Bürgern und Angehörigen von Drittstaaten unzulässig. Dabei ist die Identität der Bezugsperson nicht relevant. Nur bei konkreten Voraussetzungen für den Nachzug spielt die Identität der Bezugsperson eine Rolle.

 

Wichtig: Es ist grundsätzlich nicht möglich, das nationale Visum zur Familienzusammenführung zu verlängern, um eine Ausweisung zu verhindern. Nur eine Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden.

 

Dauer der Beantragung eines Visums zum Familiennachzug


Wer ein nationales Visum für die Familienzusammenführung beantragen möchte, sollte die Wartezeit für die Ausstellung nicht vergessen. Diese Wartezeit ist individuell unterschiedlich, doch kann es bis zu drei Monate dauern, bis ein nationales Visum ausgestellt wird.

 

Die Bearbeitung des Antrags kann insbesondere zu Stoßzeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen. Nicht nur die deutsche Botschaft oder das Konsulat im Herkunftsland der nachziehenden Familienangehörigen, sondern auch die deutsche Ausländerbehörde sind an der Ausstellung des Visums beteiligt.

Antrag auf ein nationales Visum stellen

 

Wer im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland einwandern möchte, muss vor der Einreise nach Deutschland in seinem Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf ein nationales Visum stellen. Als deutsche Auslandsvertretung gelten das Konsulat oder die Botschaft. Zuerst muss ein Termin zur Vorsprache vereinbart werden, bei dem alle notwendigen Dokumente vorgelegt werden:

 

• gültiger Personalausweis oder Reisepass
• vollständig ausgefülltes Antragsformular
• biometrische Passfotos
• Nachweis der familiären Beziehung zur Bezugsperson, beispielsweise Heirats- oder Geburtsurkunde
• wenn die Bezugsperson den Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig finanzieren kann, ein Nachweis über finanzielle Mittel
• Sprachnachweis über die geforderten Deutschkenntnisse, zumeist als Zertifikat des Goethe-Instituts
• Nachweis der Krankenversicherung

 

Das Visum kann nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller eine deutsche Krankenversicherung nachweisen kann. Eine Reisekrankenversicherung oder eine Versicherungskarte aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat reichen nicht aus.


Ein Antrag auf ein Visum kann abgelehnt werden, wenn der Verdacht der Scheinehe besteht. Auch bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen oder wenn die finanziellen Mittel nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen, kann der Antrag abgelehnt werden.


Bei einem Verdacht auf Scheinehe müssen die beiden Ehepartner damit rechnen, dass sie beide unabhängig voneinander zu einer Befragung von der Ausländerbehörde vorgeladen werden. Weitere Kontrollen sind möglich, um den Verdacht der Scheinehe auszuräumen.

 

Wichtig bei Schwangerschaft und bei nicht verheirateten Paaren mit Kindern

 

Möchte eine werdende Mutter nach Deutschland nachziehen, muss sie eine Heiratsurkunde bei der Antragstellung auf ein Visum vorlegen. Ist die werdende Mutter bereits in Deutschland und möchte ihr Ehemann nach Deutschland nachziehen, muss er ebenfalls eine Heiratsurkunde vorlegen. Damit das Visum bereits vor der Geburt des Kindes ausgestellt werden kann, wird ein ärztliches Attest zum Nachweis der Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin benötigt.

Väter, die nach Deutschland nachziehen möchten und mit der Mutter ihrer Kinder nicht verheiratet sind, müssen bei der Antragstellung einen von einer deutschen Stelle beurkundeten Vaterschaftstest vorlegen. Zusätzlich wird die schriftliche Zustimmung beider Elternteile zum Vaterschaftstest benötigt. Die nachziehenden Väter müssen zusätzlich eine beurkundete Erklärung vorlegen, dass sie das elterliche Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben möchten.

Arbeiten mit nationalem Visum

 

Wer ein nationales Visum zur Familienzusammenführung beantragt hat, darf mit diesem Visum arbeiten. Das Visum dient gleichzeitig als Arbeitserlaubnis und gewährt uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Mit dem Visum ist sowohl die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als auch die selbstständige Tätigkeit möglich.

Eine zusätzliche offizielle Arbeitserlaubnis benötigen nur die folgenden Personengruppen:

 

• geduldete Flüchtlinge, deren Abschiebung ausgesetzt oder deren Asylantrag abgelehnt wurde
• Asylbewerber, deren Asylverfahren noch läuft und deren Aufenthalt daher gestattet wird

 


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