Abfindung nach sechs Jahren
Zwar unterliegt jeder Arbeitnehmer in Deutschland nach sechs Jahren Betriebszugehörigkeit einem gewissen Kündigungsschutz, bei einer Entlassung steht ihm jedoch gesetzlich nicht zwingend eine Abfindung zu. Dennoch hat der Arbeitnehmer jegliches Recht, eine Abfindung zu verlangen, wenn er bereits über einen solch langen Zeitraum Teil des Unternehmens war. Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann und ob er letzten Endes eine solche bekommt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.

Bild: Abfindung nach längerer Betriebszugehörigkeit * pexels.com
Wie viel Abfindung steht mir nach sechs Jahren zu?
In erster Linie ist es entscheidend, aus welchem Grund der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. So gibt es bestimmte Situationen, in denen er grundsätzlich auf die Zahlung einer Abfindung bestehen kann. Die Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Aufhebungsvertrag: Mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ist der Arbeitnehmer damit einverstanden, seinen Arbeitsplatz aufzugeben. Der Arbeitgeber hingegen zeigt sich in vielen Fällen kompromissbereit und zahlt eine Abfindung. Denn am Ende stellt diese Vorgehensweise für ihn die einfachere Lösung dar, als sich später möglicherweise vor einem Arbeitsgericht verantworten zu müssen.
• Kündigung erfolgte betriebsbedingt: Infolge von Rationalisierungen und Umstrukturierungen ist es oftmals möglich, dass manchen Arbeitnehmern gekündigt wird. Ist dies der Fall, hat dieser stets die Möglichkeit, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu fordern.
• Aufstellung eines Sozialplans: Fusioniert ein Betrieb mit einem anderen, kommt es oftmals zur Erstellung eines Sozialplans und infolgedessen nicht selten auch zu Entlassungen von Mitarbeitern. Arbeitnehmer haben hier, wie bei der betriebsbedingten Kündigung das Recht, eine Abfindung zu verlangen.
• Kündigungsschutzklage nach gerichtlicher Einigung: Arbeitnehmer haben jederzeit nach einer Kündigung das Recht, gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Vom Arbeitgeber wird in diesem Fall oft eine Abfindung angeboten, um einen gerichtlichen Vergleich herbeizuführen.
Prinzipiell vermeidet der Arbeitgeber in sämtlichen Fällen mehr Umstände, indem er sich mit der Zahlung einer Abfindung einverstanden erklärt. Für Arbeitnehmer ist es im Falle einer Kündigung grundsätzlich sinnvoll, den Ratschlag eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, der auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert ist. Er kann nach sechs Jahren der Betriebszugehörigkeit Empfehlungen aussprechen, was die Höhe der Abfindung für den Arbeitnehmer angeht.
Wie berechnet man die Höhe einer Abfindung nach sechs Jahren Arbeit?
Selbstverständlich kommt die Frage auf, wie hoch eine Abfindung nach sechs Jahren der Betriebszugehörigkeit sein sollte. Die Antwort hierauf ist jedoch nicht so einfach. Denn im Grunde kommt es stets auf die Verhandlungsgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Dennoch gibt es gewisse Faustregeln, mit denen man eine ungefähre Vorstellung von der Höhe der Abfindung erhalten kann.
Fakt ist, mit jedem Jahr der Betriebszugehörigkeit steigt für gewöhnlich das Recht auf eine höhere Abfindung an. Der Richtwert lässt sich wie folgt berechnen:
• 6 Jahre Betriebszugehörigkeit x 0,5 x Höhe des Brutto-Monatsgehalts
Entspricht der Bruttolohn eines Arbeitnehmers 2.000 Euro, kommt die folgende Berechnung zustande:
(6 x 0,5) x (2.000) = 6.000 Euro
Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung einer Abfindung sind im Paragraf 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verankert. Es besagt, dass eine Abfindung in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern als Abfindung zugelassen ist.
Gut zu wissen: Unterliegt das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag, könnten sich in diesem bereits Hinweise oder sogar genaue Angaben in Bezug auf die Höhe der Abfindung befinden. Tarifverträge haben außerdem den Vorteil, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Mindesthöhe besitzt.
Für Arbeitnehmer ist es immer empfehlenswert, im Falle einer Kündigung zunächst in ihren Arbeitsvertrag zu schauen.
Wann gibt es nach sechs Jahren keine Abfindung?
In manchen Fällen ist es leider so, dass Arbeitnehmer selbst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Jahren keinerlei Abfindung erhalten oder sogar verlangen können. Bekannte Gründe hierfür sind unter anderem:
• Befristung des Arbeitsvertrages: War ein Arbeitsverhältnis ohnehin nur auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt, kann der Arbeitnehmer keine Abfindung verlangen, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Denn das Datum des Ausscheidens aus dem Betrieb war bereits zuvor vereinbart.
• Betriebsgröße: Eine Abfindung wird in zahlreichen Fällen vor allem von größeren Betrieben gezahlt, da diese gewissen Richtlinien und Gesetzen unterliegen. Tarifverträge oder das Kündigungsschutzgesetz sind fest in solchen Unternehmen verankert. Kleinere Betriebe hingegen handhaben viele Dinge anders, womit der Erhalt einer Abfindung möglicherweise verhindert wird.
• Ordentliche Kündigung ohne betriebliche Gründe: Sie kann seitens des Arbeitgebers, als auch -nehmers erfolgen. Erfolgt sie jedoch seitens des Arbeitnehmers, geschieht dies in der Regel aus freiwilligem Antrieb und somit verliert er seinen Anspruch auf eine Abfindung. Denn theoretisch wäre es seitens des Betriebes nicht zu einer Entlassung gekommen, hätte der Arbeitnehmer nicht gekündigt.
• Kündigungsschutzprozess verloren: Geht ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber vor, kann diesem jedoch nicht nachweisen, dass eine Kündigung unrechtmäßig erfolgte, erhält er ebenfalls keine Abfindung. Denn der Arbeitgeber konnte infolge der Kündigungsschutzklage belegen, dass diese rechtmäßig erfolgte, der Arbeitnehmer hat somit keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Generell empfiehlt es sich, dass sich Arbeitnehmer stets mit dem Thema auseinandersetzen, ob die Zahlung einer Abfindung möglich ist oder nicht. Im Idealfall hilft ein Anwalt weiter. Häufig befinden sich auch innerhalb des Arbeitsvertrages schon ein paar Hinweise zum Thema.