Campingurlaub und Corona - Geht das?
Hinsichtlich des Frühjahrs und des Sommers gestaltet sich die Situation in den einzelnen Bundesländern in Deutschland bisweilen hinsichtlich des Themas Campingurlaub in Corona-Zeiten noch äußerst dynamisch und unterschiedlich.
Allerdings gibt es auch gute Nachrichten, denn es scheint sich endlich etwas zu tun. Das touristische Beherbergungsverbot wurde beispielsweise von dem Land Niedersachsen am 10. Mai aufgehoben – jedoch nur für die Einwohner des Bundeslandes selbst. In Kreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz unterhalb eines Wertes von 100 liegt, ist das Campen in Bayern jedoch ebenfalls seit dem 21. Mai wieder erlaubt. Ähnliche Regelungen wurden in Schleswig-Holstein und Sachsen für Camper getroffen.
So ist es nun höchste Zeit, das richtige Duschzelt für den Campingurlaub zu kaufen, um bestens vorbereitet zu sein, wenn das Reisen im Camper endlich wieder uneingeschränkt möglich ist. Der folgende Beitrag zeigt, inwieweit der Campingurlaub trotz Corona in diesem Jahr möglich sein wird.

Die aktuellen Maßnahmen
In der Theorie sollen die Regeln in Deutschland einheitlich gestaltet sein. Allerdings zeigt die Praxis, dass jedes Bundesland, welches unterhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 100 liegt, individuell bestimmt, welche Maßnahmen ergriffen beziehungsweise gelockert werden. Dadurch ergeben sich in einigen Bereich Zeitverzüge und Unterschiede. Daneben dient in einigen Bundesländern die Gesamtinzidenz als Entscheidungsgrundlage, in anderen wiederum die Inzidenzen der einzelnen Landkreise und Städte.
Seitens der Politik lässt eine einheitliche Perspektive für mögliche touristische Öffnungsschritte aktuell noch auf sich warten. Allerdings wurden von dem Großteil der Bundesländer bereits Lockerungen für die nächsten Wochen angekündigt oder sogar bereits umgesetzt.
Wohnmobile und die nächtlichen Ausgangssperren
Generell gilt in Städten und Kreisen, in denen noch die nächtliche Ausgangssperre gilt, dass auch Fahrzeuge nicht zwischen 22 und 5 Uhr unterwegs sein dürfen. Davon ist ebenfalls die Durchreise betroffen.
Ausnahmen werden ausschließlich für zwingend erforderliche oder berufliche Fahrten gemacht. Die ausdrückliche Erklärung des Bundesinnenministeriums dazu lautet, dass Personen, die eine touristische Reise trotz der geltenden Ausgangssperren antreten, ein Bußgeld zahlen müssen.
Ab einer Inzidenz über dem Wert von 100 wird durch das Infektionsschutzgesetz auch der
„Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum zwischen der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags“ verboten.
Ob ein Caravan oder ein Reisemobil aus rechtlicher Perspektive als Unterkunft gilt, erläutert das Gesetz jedoch nicht. Die jeweilige Definition liegt laut Angaben der Bundesbehörden in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Beispielsweise ist eine Übernachtung in Freizeitfahrzeugen in Bayern in Kreisen, in denen die nächtliche Ausgangssperre herrscht, nicht erlaubt.
Ausnahmen für genesene und geimpfte Personen
Falls die einzelnen Verordnungen der Länder keine anderweitigen Regelungen vorsehen, sollen Ausnahmen für vollständig geimpfte oder genesene Personen ab dem 8. Mai in der gesamten Bundesrepublik gelten.
Für diese Gruppe von Personen entfällt somit die Testpflicht in sämtlichen Bereichen, in denen diese eigentlich vorgesehen ist, wie beispielsweise die Rückreise aus dem Ausland, den Restaurant- oder den Friseurbesuch. Daneben müssen sich geimpfte und genesene Personen ebenfalls nicht mehr an eventuelle Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren halten.
Somit könnten Camper, die vollständig geimpft oder genesen sind, aktuell durchaus auch in Gebieten in ihrem Fahrzeug übernachten, in denen noch die nächtliche Ausgangssperre gilt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass es sich im Laufe der nächsten Wochen klarer zeigen wird, wie der Campingurlaub in diesem Jahr im Detail gestaltet werden kann.